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11.08.2009 - Mieten & Vermieten

Gewerbliche Nutzung von privaten Wohnungen nur im Ausnahmefall

Gewerbliche Nutzung von privaten Wohnungen nur im Ausnahmefall
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In einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass private Wohnungen nur in Ausnahmefällen zu beruflichen Zwecken genutzt werden dürfen (VIII ZR 1657/08).Im vorliegenden Fall hatte ein Immobilienmakler sein Geschäft aus seiner Frankfurter Wohnung betrieben. Trotz einer Klausel im Mietvertrag, die eine gewerbliche Nutzung nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt, verweigerte der Mieter die Verlegung seines Gewerbes.Nach der Begründung des BGH ist der Vermieter selbst dann nicht zu einer Duldung des Gewerbes verpflichtet, wenn im Mietvertrag kein ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt festgesetzt wurde. Nur im Einzelfall kann der Vermieter laut Gericht verpflichtet sein, eine teilgewerbliche Nutzung zu erlauben.