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14.07.2009 - Mieten & Vermieten

BGH konkretisiert Schallschutzanforderungen

BGH konkretisiert Schallschutzanforderungen
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Mit dem am 17. Juni verkündeten Urteil (VIII ZR 131/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass bei baulichen Veränderungen kein Anspruch auf Mietminderung wegen mangelnden Trittschallschutzes gegeben sei.Im vorliegenden Fall wurde der Fußbodenbelag über der Mietwohnung der Kläger ausgetauscht. Durch die neuen Bodenfliesen kam es zu einer höheren Schallbelästigung, aufgrund dessen die Mieter eine Mietminderung erhielten. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass nach dem Austauschen des Bodenbelags auch weiterhin die früheren DIN-Normen gelten. Da der Lärmschutz sich im Rahmen dieser Verordnungen bewegt, sei auch kein Anspruch auf Mietminderung gegeben.Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Mieter auch bei einem durch Umbaumaßnahmen höheren Trittlärm keinerlei Anspruch auf eine Schallschutzverbesserung haben, sofern dieser in den für das Gebäude geltenden DIN-Normen liegt.