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20.02.2012 - Mieten & Vermieten

Heizkosten:
Nur tatsächlicher Verbrauch darf abgerechnet werden

Heizkosten: Nur tatsächlicher Verbrauch darf abgerechnet werden
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In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Heizkostenabrechnung nicht anhand der Vorauszahlungen abgerechnet werden darf (AZ VIII ZR 156/11).Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin von ihren Mietern eine Nachzahlung auf Heizkosten verlangt. Dabei legte sie ihre Berechnung dem sogenannten "Abflussprinzip" zugrunde und bezog nur die gezahlten Abschlagszahlungen an den Energieversorger in ihre Kalkulation mit ein. Die Mieter wehrten sich gegen diese Art der Berechnung.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes fiel zugunsten der Mieter aus. Eine Abrechnung nach dem "Abflussprinzip" entspreche laut Gericht nicht der Heizkostenverordnung. Diese besagt, dass nur der tatsächlich verbrauchte Brennstoff abgerechnet werden darf.?