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23.12.2011 - Facility Management

Aktuelles Urteil:
Kameraüberwachung in der Tiefgarage ist unzulässig

Aktuelles Urteil: Kameraüberwachung in der Tiefgarage ist unzulässig
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Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, die Anbringung einer Überwachungskamera in einer Tiefgarage unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrheit der Eigentümer dafür ist (AZ V ZR 265/10). In der Tiefgarage einer WEG hatte es mehrere Diebstähle gegeben, weswegen die Eigentümer eine Kamera anbringen wollten, um weitere Diebstähle und Sachbeschädigungen zu verhindern. Die Videobänder sollten nur im Falle eines Schadens angesehen werden dürfen. Einige Eigentümer sprachen sich jedoch gegen diesen Mehrheitsbeschluss aus. Sie bekamen vor dem Landgericht München Recht, da die Überwachung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Sie könnten sich nicht mehr frei in der Tiefgarage bewegen und es gäbe auch keine Kontrolle darüber, ob und wann die Bänder eingesehen würden. Der Schutz des Eigentums der anderen Eigentümer unterliegt in diesem Falle dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG München, Beschluss 11.11.11, 1 S 12752/11 WEG). Zur Prävention könnten Kameraattrappen sowie Hinweisschilder dazu in der Tiefgarage angebracht werden.?