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15.08.2011 - Nachbarschaftsfragen

Aktuelles Urteil:
Heizung kann Sondereigentum sein

Aktuelles Urteil: Heizung kann Sondereigentum sein
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Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Heizkörper mit sämtlichen Anschlussleitungen oder Thermostatventilen dem Sondereigentum zugeordnet werden können (AZ V ZR 176/10). Im vorliegenden Fall waren sich Wohnungseigentümer über die Beschlüsse zur Modernisierung der Heizung uneinig. Entsprechend der Teilerklärung wird diese dem Sondereigentum zugeordnet. Nachdem sie im Oktober 2007 beschlossen hatten, die Anlage zu erneuern, verlegten sie mit einem Beschluss im Jahr 2009 die Sanierung auf das "Ende der Heizperiode 2009/2010". Zudem legten sie eine Sonderumlage von 110.000 € für das Gemeinschaftseigentum sowie 205.900 € für das Sondereigentum fest. Nachdem ein Eigentümer gegen diese Beschlüsse geklagt hatte, gab der Bundesgerichtshof ihm nur teilweise recht. Heizkörper und die dazugehörenden Leitungen werden dem Sondereigentum zugeordnet, da sie nur dem einzelnen Wohnungseigentümer dienen. Zwar muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dem Eigentümer einen bestimmten Zeitraum gewähren, um seine Heizung umzustellen, jedoch ist sie nicht verpflichtet, die beschlossene Sanierung über diesen Zeitraum hinaus zurückzustellen.?