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27.12.2010 - Mieten & Vermieten

Wohnungsanmietung und Umzugskosten rechtfertigen keinen Vollstreckungsschutz

Wohnungsanmietung und Umzugskosten rechtfertigen keinen Vollstreckungsschutz
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In einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Köln (Beschluss v. 12.10.2010, AZ 10 T 287/10) wurde ein Antrag auf Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.06.2010 zurückgewiesen.Darin waren die Schuldner zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt worden, die Räumungsfrist wurde zum 31.07.2010 angesetzt. Nachdem die Schuldner in Berufung gingen, wurde die Frist bis zum 30.09.2010 verlängert. Da bis zu diesem Zeitpunkt noch immer kein Auszug erfolgt war, sollte die Wohnung am 13.10.2010 geräumt werden.Die Schuldner beantragten eine weitere Fristverlängerung mit der Begründung, dass sie ab Februar 2011 eine neue Wohnung beziehen könnten, die zuvor jedoch kernsaniert werden müsse. Als dies keinen Erfolg hatte, legten die Schuldner am 08.10.2010 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung ab dem 15.11.2010 vor. Die Zwangsvollstreckung sollte eingestellt werden, da sie eine unzumutbare Härte darstelle und ein mehrfacher Umzug Kosten von 10.000 Euro verursachen würde.Das LG Köln lehnte diesen Antrag auf Vollstreckungsschutz ab, da keine unzumutbare Härte für die Mieter vorliege. Hohe Umzugskosten stelle keine sittenwidrige Härte dar und ein mehrfacher Wohnungswechsel rechtfertige die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Sonderfällen. Dieser liege in diesem Fall jedoch nicht vor. ?