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15.02.2010 - Steuern & Finanzierung

Grundsteuererlass kann bis 31. März 2010 eingereicht werden

Grundsteuererlass kann bis 31. März 2010 eingereicht werden
© fotolia.com / Marc Dietrich
Bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen können sich Wohnungs- und Hauseigentümer sowie Inhaber von Gewerberäumen einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder von Finanzamt zurückholen. Dies gab der Bund der Steuerzahler (BdSt) aktuell bekannt.Eine Rückerstattung der Grundsteuer setzt allerdings voraus, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall wie beispielsweise Brand, höhere Gewallt oder Zahlungsausfälle der Mieter handelt. Bei Leerständen müssen die Eigentümer jedoch ernste und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen, an die laut BdSt auch in einem schwierigen Marktumfeld hohe Anforderungen gestellt werden.Ein Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2009 muss fristgerecht bis zum 31. März 2010 bei den Gemeinden eingereicht werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.