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05.12.2016 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Eigenbedarf darf nicht auf Vorrat angemeldet werden

Urteil: Eigenbedarf darf nicht auf Vorrat angemeldet werden
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Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass es für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs konkrete Gründe geben muss. Wird beispielsweise eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf für ein Familienmitglied ausgesprochen, muss dieses auch klare Absichten haben, in die Wohnung einzuziehen (AZ VIII ZR 300/15). Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin Schadensersatz verlangt, da sie den angemeldeten Eigenbedarf als vorgetäuscht ansah. Ihr Vermieter hatte angegeben, die Wohnung für seine pflegebedürftige Mutter zu benötigen und kündigte ihr zum 31.01.2012. Da die Mutter des Vermieters nie in die Wohnung eingezogen war und im November 2014 verstarb, beklagte die Mieterin, dass der Anspruch auf Eigenbedarf nie bestanden habe. Nachdem das zuständige Amts- und Landgericht die Klage abgewiesen hatten, gab der Bundesgerichtshof nun aktuell der Mieterin recht. Dem Gericht zufolge muss ein konkretes Interesse an einer baldigen Nutzung der Eigenbedarfsperson bestehen, um eine Kündigung zu rechtfertigen.