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08.12.2009 - Mieten & Vermieten

10-prozentige Abweichgrenze gilt auch für Einfamilienhaus

10-prozentige Abweichgrenze gilt auch für Einfamilienhaus
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Eine Abweichung nach unten von mehr als 10% der tatsächlichen zu der angegebenen Wohnfläche kann ein Grund zur Mietminderung sein. Dieser Grundsatz ist laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch unabhängig davon, ob es sich um eine gemietete Wohnung oder ein gemietetes Einfamilienhaus handelt (AZ VIII ZR 164/08).Im vorliegenden Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte mit Garten ihre Miete gemindert, da die vertraglich festgelegte Wohnfläche von "ca. 145 Quadratmeter" um mehr als 10% nach unten abwich. Das im Prozess eingeholte Sachverständigengutachten hatte tatsächlich eine Abweichung zwischen 11 und 12,7% ergeben.Der BGH entschied zugunsten der Mieter mit der Begründung, dass die Wohnfläche ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung/des Hauses darstelle. Eine Toleranzschwelle sei nicht im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit.?