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02.03.2016 - Steuern & Finanzierung

Neues Steuergesetz beschließt Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau

Neues Steuergesetz beschließt Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau
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Anträge für den Bau von Mietwohnungen, die zwischen 2016 und 2018 gestellt werden, belohnt der Staat mit einem zusätzlichen Steuerbonus. Das entsprechende Steueränderungsgesetz wurde am 3. Februar 2016 vom Bundeskabinett beschlossen. Der neue § 7b EStG, der in das Einkommenssteuergesetz eingefügt werden soll, sieht vor, dass Bauherren von Mietwohnungsneubauten in ausgewiesenen Fördergebieten zeitlich befristet eine Sonderabschreibung nutzen können. Zu den Fördergebieten können beispielsweise Regionen zählen, in denen eine Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze gilt. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie im anschließenden Jahr dürfen jeweils zehn Prozent als Sonderabschreibung neben der AfA angesetzt werden. Im dritten Jahr sind es noch bis zu 9 Prozent der Bemessungsgrundlage. Innerhalb des begünstigten Zeitraums können somit bis zu 35 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksicht werden. Für die Bemessungsgrundlage zählen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Investition. Jedoch werden maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt. Bauantrag oder Bauanzeige müssen zudem zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gestellt werden.
Als begünstigte Investitionen in einem Fördergebiet nach Absatz 4 gelten:
  • die Anschaffung neuer Gebäude
  • die Anschaffung neuer Eigentumswohnungen
  • die Anschaffung im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
  • sowie die Herstellung neuer Gebäude
soweit die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.