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23.07.2015 - Mieten & Vermieten

Neuer Basiszins seit 01.07.2015 beeinflusst auch Mietverzugszinsen

Neuer Basiszins seit 01.07.2015 beeinflusst auch Mietverzugszinsen
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Eigentümer, die ihre Miete mal heute, mal morgen erhalten, können sich für die Wartezeit vom Mieter mit Verzugszinsen entschädigen lassen. Diese orientieren sich am Basiszins, der sich jeweils zum 01.01. und 01.07. jeden Jahres ändert. Mit Bekanntgabe der Bundesbank, dass der Basiszinssatz ab dem 01.07.2015 -0,83 % beträgt, entspricht der Wert demjenigen, der bereits seit dem 01.01.2015 gilt. Privaten Vermietern stehen laut § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, also 4,17 %, zu. Vermieten sie Gewerberäume, dürfen sie als Mindestschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen, für Schuldverhältnisse zwischen Geschäftsleuten (wozu auch Gewerberaummietverträge gehören), die sie seit dem 29.07.2014 abgeschlossen haben, neuerdings sogar 9 Prozentpunkte über dem Basiszins.