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20.04.2015 - Immobilienkauf

WEGs sind auch mit gewerblichem Verwalter Verbraucher

WEGs sind auch mit gewerblichem Verwalter Verbraucher
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Auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden, sind Wohnungseigentümergemeinschaften in der Regel Verbraucher nach § 13 BGB, wie der BGH jetzt entschied (AZ VIII ZR 243/13). Hintergrund: Ein Gasversorgungsunternehmen und eine WEG hatten über eine Gaskostenzahlung von 185.000 Euro gestritten, nachdem der Gasversorger die Preise erhöht und sich dabei auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel) berufen hatte. Dieser Klausel zufolge ändert sich der Gaspreis zu bestimmten Zeiten ausschließlich in Abhängigkeit von der Heizölpreisentwicklung. Zwar hielt der BGH Klauseln dieser Art bei Unternehmenskunden für berechtigt, gegenüber Verbrauchern hielt ihr Inhalt der Kontrolle des BGH jedoch nicht stand. Indem der BGH entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist - immer dann, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient - erklärte er die Spannungsklausel für unwirksam. Indem sie durch den Kauf einer Wohnung zwangsläufig Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird, verliert eine natürliche Person nicht ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher. Zudem handelt die WEG beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten normalerweise zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und nicht aus gewerblichen Gründen wie zum Beispiel bei Energielieferungsverträgen zur Deckung des eigenen Bedarfs. Da es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der § 13, 14 BGB bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt, werden die Mitglieder einer WEG auch als Verbraucher betrachtet und behandelt, wenn sie durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten werden. Der BGH verwies das Verfahren, ebenso wie zwei weitere ähnliche, zurück an das Berufungsgericht, damit dieses noch tatsächliche Feststellungen nachholen kann.