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23.03.2015 - Steuern & Finanzierung

Das können Eigentümer von der Steuer absetzen

Das können Eigentümer von der Steuer absetzen
© fotolia.de / Franz Pfluegl
Die jährliche Steuererklärung ist für die meisten Menschen ein Gräuel. Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen, birgt sie jedoch erhebliches Potenzial, sich Ausgaben für Arbeiten in der Immobilie Geld vom Fiskus zurückzuholen - mehrere hundert Euro sind drin. Los geht es mit den Handwerkerkosten: 20 Prozent, maximal 1.200 Euro dürfen Eigentümer davon absetzen, wenn ein beauftragter Handwerker renoviert. Der Einbau eines neues Bads, das Verlegen von neuem Parkett aber auch Maßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung wie zum Beispiel die Dachsanierung fallen darunter. Errichtet ein Handwerker in einem bestehenden Haushalt neue Wohnfläche, indem er beispielsweise die Garage zum Zimmer umbaut oder den Balkon zum Wintergarten können die Kosten ebenfalls im Rahmen der Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: steuerlich relevant sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten des beauftragten Handwerkers. Materialkosten, also zum Beispiel der neue Parkettboden, müssen Eigentümer selbst tragen. Für die Renovierung in Eigenregie oder bei einem Neubau gibt es kein Geld vom Staat. Auch in haushaltsnahen Dienstleistungen steckt Steuerspar-Potenzial. Steuerlich begünstigt werden beispielsweise Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Schneeschaufeln, Gartenpflege oder die Kinderbetreuung im eigenen Haus - sofern jemand externes dafür beschäftigt wird. Differenziert wird hierbei zwischen bei der Minijobzentrale gemeldeten Minijobbern und sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Hilfskräften. Für haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern können Eigentümer 20 Prozent, maximal 510 Euro der entstandenen Kosten absetzen. Die Leistungen sozialversicherungspflichtiger und selbständiger Helfer ermöglichen eine Steuerentlastung von bis zu 4.000 Euro. Auch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sind die Materialkosten wieder ausgenommen. Ansetzbar sind nur Dienstleistungen im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück also nicht für die Müllabfuhr oder Warenlieferungen wie Essen oder Wäsche. Auch Gutachtertätigkeiten zählen weder zu den haushaltsnahen noch zu den handwerklichen Arbeiten. Leben die Eigentümer in einer WEG (Wohneigentümergemeinschaft), können sie außerdem bestimmte Arbeiten an der Wohnanlage wie zum Beispiel Wartungskosten für die Heizung, für den Hausmeister, den Schonrsteinfeger oder Gärtner und andere von der Steuer absetzen, selbst wenn die WEG diese beauftragt hat. Ist der betreffende Eigentümer an den Kosten beteiligt gewesen, wird sein Anteil inividuell berechnet. Gebühren für die Hausverwaltung können wiederum nicht angesetzt werden.