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29.10.2009 - Nachbarschaftsfragen

Hausverbot für Besucher eines Miteigentümers ist nicht zulässig

Hausverbot für Besucher eines Miteigentümers ist nicht zulässig
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Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, dem Lebensgefährten einer Miteigentümerin ein uneingeschränktes Hausverbot zu erteilen, wurde nach einer Verfassungsbeschwerde der betroffenen Eigentümerin vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig angesehen (BVerfG, Beschluss v. 6.10.2009, 2 BvR 693/09). Die Frau leidet an einer psychischen Erkrankung und ist auf die Besuche ihres Partners angewiesen. Die WEG hatte sich aber durch lautstarke nächtliche Auseinandersetzungen zwischen der Frau und ihrem Lebensgefährten gestört gefühlt und deshalb das Hausverbot in Kraft gesetzt. Amts- und Landgericht wiesen die daraufhin eingelegte Beschwerde der Erkrankten ab. Diese Entscheidungen wurden vom Bundesverfassungsgericht jedoch aufgehoben, da sich ein Hausverbot nur auf den Aufenthalt im Gemeinschaftseigentum, wie dem Treppenhaus, beziehen darf, aber nicht das Sondereigentum der Betroffenen mit einschließen darf. Nur die Eigentümerin darf dort über das Hausrecht verfügen. Kollidiert dieses mit dem Recht der anderen Eigentümer auf ungestörte Nutzung ihres Eigentums, so darf nicht einer der beiden Parteien ein Vorzug gewährt werden. Vielmehr muss zunächst nach einem milderen Mittel gesucht werden, beispielsweise den Lebensgefährten dazu anzuhalten, die nächtliche Ruhestörung zu unterlassen. Erst nachdem diese Maßnahmen keine Wirkung zeigen, wäre ein Hausverbot möglich, welches jedoch auch nur auf die nächtliche Ruhezeit beschränkt sein darf.?