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19.03.2015 - Wirtschaft & Politik

Neue Bestimmungen für Aufzüge ab 1. Juni 2015

Neue Bestimmungen für Aufzüge ab 1. Juni 2015
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Eigentümer von Häusern mit Aufzug sollten sich den 1. Juni 2015 rot im Kalender einkreisen, denn dann tritt die Gesetzesänderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft und mit ihr neue Fristen und Pflichten für Aufzüge. Ab dem Stichtag gilt einheitlich für alle Aufzüge eine Prüffrist von maximal zwei statt bisher vier Jahren - auch für Anlagen, die nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden. Stellen die Prüfer fest, dass die Frist vom Betreiber falsch festgelegt wurde, muss sie mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) abgestimmt und entsprechend verkürzt werden, denn nur dann ist eine Aussage über den sicheren Betrieb möglich. Künftig übernimmt eine ZÜS zudem auch die Prüfung der Inbetriebnahme von Aufzugsanlagen. Die Anbringung einer Prüfplakette im Aufzug mit Nennung des nächsten Prüftermins ist ab 1. Juni 2015 ebenfalls Pflicht und soll laut TÜV Nord mehr Transparenz bringen sowie das Verantwortungsbewusstsein bisher nachlässiger Betreiber steigern. Ebenfalls ein Muss ist mit der Gesetzesänderung eine Gegensprechanlage im Aufzug. Die Nachrüstungen können innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Dezember 2020 erfolgen.