News-Archiv: Kategorien

17.03.2015 - Mieten & Vermieten

Hausordnung:
So klappts mit dem blitzsauberen Treppenhaus

Hausordnung: So klappts mit dem blitzsauberen Treppenhaus
© Fotolia.de / luther2k
Wenn viele Menschen unter einem Dach leben, gibt's nicht selten Knatsch. Die Hausordnung oder besser ihre Einhaltung wird in Mietshäusern mit mehreren Parteien häufig zum Streitobjekt - ob unter den Mietern, weil der eine dem anderen nicht gründlich genug putzt oder mit dem Vermieter, weil sich überhaupt niemand dafür zuständig fühlt. Die Beschäftigung einer Reinigungskraft ist natürlich die sauberste Lösung, birgt jedoch ebenfalls Konfliktpotenzial, denn sie muss schließlich bezahlt werden. Wenn im Mietvertrag oder der damit ausgehändigten Hausordnung steht, dass der Mieter das Treppenhaus regelmäßig reinigen muss, ist er dazu rechtlich verpflichtet - in der Regel dann, wenn es der Kehrplan vorsieht, nicht eine Woche früher oder später. Existiert jedoch keine Hausordnung im oder zum Mietvertrag, die die Treppenhausreinigung regelt, können Vermieter diese Leistung vom Mieter auch nicht einfordern. Viele Vermieter nehmen deshalb die Hausordnung mit einem eigenen Paragraphen ganz mit in den Mietvertrag auf oder lassen sich die Hausordnung unterschreiben. Gibt es keine Hausordnung, wird es knifflig. Vermieter dürfen einseitig nachträglich eine erlassen, jedoch nur mit Anordnungen, die das geregelte Zusammenleben bzw. die Handhabung der Mietsache betreffen. Das Abschließen der Haustür abends, die Nutzung des Waschkellers, das Schließen der Fenster im Treppenhaus bei Kälte - alle diese Anordnungen können in einer nachträglichen Hausordnung bestimmt werden. Das regelmäßige Treppeputzen gehört jedoch nicht dazu, denn dabei handelt es sich um die Auferlegung zusätzlicher Pflichten und die erfordern eine Vertragsänderung für die die Zustimmung des Mieters benötigt wird.