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27.10.2014 - Leben & Wohnen

Zwingend erforderliche Instandsetzung muss von allen Eigentümern bezahlt werden

Zwingend erforderliche Instandsetzung muss von allen Eigentümern bezahlt werden
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Wenn Sanierungen dringend erforderlich sind, müssen diese von allen Wohnungseigentümern gemeinsam bezahlt werden. Eigentümer, die sich die Sanierungsmaßnahme nicht leisten können und deshalb einem diesbezüglichen Beschluss der Eigentümerversammlung nicht zustimmen, können unter Umständen sogar für Schadensersatz herangezogen werden. Dieses Urteil fällte jüngst der Bundesgerichtshof (AZ V ZR 9/14). Die Klägerin hatte die Wohnung im Keller eines Hauses mit zwei Einheiten im Erd- und im Dachgeschoss 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung erworben. Durch einen seit 2008 bestehenden Feuchtigkeitsschaden aufgrund von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum ist ihre Wohnung mittlerweile unbewohnbar. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf, demzufolge die Eigentümer der beiden anderen Wohnungen sich anteilig an den Kosten für die Sanierung der Wohnung im Keller beteiligen und der Bildung einer Sonderumlage zustimmen sollen. Laut Berufungsgericht seien die Kosten für die betagten und finanzschwachen Eigentümer zu hoch und ihre Wohnungen auch ohne Sanierung nutzbar. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und finanziellen Situation der anderen Eigentümer müssten zwar nicht zwingend notwendige Maßnahmen zurückgestellt werden, in diesem Fall sei die sofortige Instandsetzung jedoch zwingend erforderlich gewesen, um die Wohneigentumsanlage zu erhalten. Alle Wohnungseigentümer müssen sich deshalb anteilig beteiligen. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Wohnungseigentümer unter Umständen schadensersatzpflichtig werden können, wenn Schäden dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht erfolgt. Die Haftung kann dann zum Tragen kommen, wenn Eigentümer nichts unternommen, sich dem Beschluss für die Maßnahme widersetzt oder enthalten haben.