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29.09.2014 - Steuern & Finanzierung

Grundstückskosten bei Behinderung für Neubau nicht abzugsfähig

Grundstückskosten bei Behinderung für Neubau nicht abzugsfähig
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Wird für den Bau eines behindertengerechten Bungalows zusätzliche Grundstücksfläche erschlossen, zählen die darauf entfallenden Anschaffungskosten nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen und sind somit nicht abzugsfähig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied. Für einen im Zeitraum 2009/2010 errichteten, behindertengerechten Bungalow waren Mehrkosten entstanden, welche die Eigentümer als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen wollten. Für den ebenerdigen Bungalow mussten im Vergleich zu einer mehrgeschossigen Bauweise 152 Quadratmeter mehr Grundstücksfläche erworben werden, aus der 13.000 Euro Mehrkosten resultierten. Nachdem das Finanzamt die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung abwies, gab das Finanzgericht der Klage statt, da die behindertengerechte Gestaltung aufgrund der Bauvorschriften ein größeres Grundstück erfordert habe. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch diesem Urteil. Zwar steigen die Mehraufwendungen für die behindertengerechte Wohnumfeldgestaltung, die Anschaffungskosten für ein Grundstück zählen jedoch im Gegensatz zu den baulichen Maßnahmen nicht dazu. Laut BFH sind die Mehrkosten für ein größeres Grundstück Folge des frei gewählten Bedarfs an Wohnfläche und nicht der Krankheit oder Behinderung. Demzufolge würde der Aufwand bereits mit der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrages berücksichtigt und könne nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.