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28.04.2009 - Baubranche

Bauabnahme unter Vorbehalt gilt

Bauabnahme unter Vorbehalt gilt
Eine unterschriebene Bauabnahme ist trotz aufgeführter Mängel nicht von der Werksleistung befreit. Dies ist auch dann der Fall, wenn vor der Signatur der Vermerk "unter Vorbehalt" geschrieben wurde. Mit dem jüngsten Urteil des OLG Hamm (21 U 34/07) wurde bestätigt, dass ein Vorbehaltsvermerk nicht die Abnahmewirkung verhindert und die Vergütung für die Bauleistungen damit fällig wird. Im vorliegenden Rechtsfall hatte der Bauherr seine Zahlung mit Berufung auf einen Vorbehaltsvermerk verweigert. Das Gericht gab dem Bauunternehmer recht. Die Begründung: Mit seiner Unterschrift hat der Bauherr das Werk des Unternehmers im Wesentlichen vertragsgerecht hingenommen und somit die Abnahmewirkung herbeigeführt. Bei wesentlichen Mängeln hätte er die Unterschrift verweigern oder den Vermerk "Abnahme verweigert" in das Protokoll aufnehmen lassen sollen.