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15.03.2011 - Nachbarschaftsfragen

Bahn muss Alternativstandorte für Funkmaste prüfen

Bahn muss Alternativstandorte für Funkmaste prüfen
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In einem aktuellen Urteil entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die Bahn erst alternative Standorte für die Errichtung von Funkmasten prüfen muss, ehe diese neben einem Wohnhaus aufgestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hatten Hauseigentümer gegen die Errichtung eines 25 Meter hohen Sendemasts geklagt, den die Bahn für ein neues Funksystem zur Regelung des Bahnverkehrs auf dem Nachbargrundstück gebaut hatte. Die Hauseigentümer fühlten sich "optisch bedrängt" und waren der Ansicht, dass der Mast ebenfalls etwas weiter entfernt auf dem Grundstück der Bahn hätte errichtet werden können. Das Gericht gab nun aktuell den Hauseigentümern recht. Obwohl der Sendemast die vorgegebenen Werte für Lärm und elektromagnetische Wellen nicht überschritt, hätte die Bahn vor der Errichtung Alternativstandorte prüfen müssen.?