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14.01.2011 - Guter Rat
WEG:
Balkon und Fenster sind oft Gemeinschaftseigentum
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss sich laut Verband Privater Bauherren manchmal Mehrheitsentscheidungen beugen. Fenster gehören beispielsweise oft zum Gemeinschaftseigentum. Der Wohnungsbesitzer kann sie nicht nach eigenem Geschmack austauschen oder streichen.
Auch die Balkonbrüstung gehört zwar zum Balkon und der wiederum zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers, aber weil die Balkonbrüstung ein konstruktives, der Sicherheit dienendes Bauteil ist, zählt sie zum Gemeinschaftseigentum. Der Wohnungseigentümer kann also nicht nach Gutdünken über die Balkonbrüstung verfügen.?