News-Archiv:

29.11.2010 - Mieten & Vermieten

Kein Sonderkündigungsrecht für Wohnhaus mit drei Wohnungen

Kein Sonderkündigungsrecht für Wohnhaus mit drei Wohnungen
© fotolia.com / webdata
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass für ein Wohnhaus mit drei Wohnungen kein Sonderkündigungsrecht besteht (AZ VIII ZR 90/10). Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung, da sie Rechtssicherheit schaffe.Im vorliegenden Fall wohnten seit Beginn des Mietsverhältnisses neben dem Vermieter zwei weitere Mietparteien im Haus. Später zog eine Mietpartei aus und der Vermieter nutzte diese Kellerwohnung als zusätzliche Räume für sich. Dann kündigte der Vermieter der verbleibenden Mietpartei und berief sich dabei auf sein Sonderkündigungsrecht.Der Bundesgerichtshof entschied jetzt aber, ein Dreifamilienhaus bleibe ein Dreifamilienhaus. Entscheidend sei, dass in dem Mietshaus drei eigenständige Wohnungen existierten, es spiele keine Rolle, ob der Vermieter davon jetzt zwei Wohnungen selber nutze.Laut dem Direktor des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten werde mit der Entscheidung klargestellt, dass der Vermieter durch eine möglicherweise nur vorübergehende Mitnutzung einer Einliegerwohnung aus einem normalen Dreifamilienhaus mit vollem Kündigungsschutz nicht ein Zweifamilienhaus mit geringem Kündigungsschutz machen kann.?