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15.07.2010 - Guter Rat

Vorsicht bei "Gekauft wie besehen"

Vorsicht bei "Gekauft wie besehen"
© Verband Private Bauherren e.V. (VPB)
Bereits nach dem Einzug in einen Altbau können erste Mängel auftreten und es stellt sich die Frage: Muss die nicht der Verkäufer in Ordnung bringen? Nicht, wenn im Kaufvertrag die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen wurden - so der Verband Privater Bauherren in einer aktuellen Mitteilung. Deshalb ist Vorsicht geboten: Formulierungen wie "gekauft wie besehen" können auf versteckte Mängel hindeuten. Der Verkäufer darf zudem ihm bekannte erhebliche Mängel nicht verschweigen. Tut er dies, handelt er arglistig, und der Käufer kann nachträglich die Beseitigung der Mängel vom Verkäufer verlangen. Im Extremfall kann der Käufer den Hauskauf rückgängig machen - rückabwickeln, wie Juristen das nennen. Das ist allerdings ein mühsamer Weg. Er kostet Zeit und endet häufig vor Gericht, denn der Käufer muss dem Verkäufer die Arglist nachweisen. Leichter ist es, sich abzusichern, und schon vor Kaufabschluss einen Bauschadenssachverständigen mit einem Altbaugutachten zu beauftragen. Dann weiß der Käufer, was er bekommt und welche Schäden er eventuell sanieren lassen muss.?