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08.01.2010 - Mieten & Vermieten

Fristlose Kündigung wegen stundenlangem Spülen der Toilette

Fristlose Kündigung wegen stundenlangem Spülen der Toilette
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Wegen stundenlangem Spülen seiner Toilette kann ein Mieter fristlos gekündigt werden.Dieser Fall trat ein, nachdem ein Mieter durch das Abstellen seines Rasierapparates auf dem Spülkasten, die Toilettenspülung dauerhaft zum Laufen gebracht hatte. Nachbarn hatten sich über den Lärm des ständigen Wasserrauschens beschwert, das bis nach 22 Uhr immer weiterlief. Nachdem der Mieter nicht auf eine Abmahnung reagiert hatte, wurde ihm vom Vermieter fristlos gekündigt und die Räumung der Wohnung verlangt. Das Amtsgericht Wedding entschied zugunsten des Vermieters und erklärte die Kündigung für wirksam (AG Wedding, Urteil v. 19.10.2009, 15b C 80/09).Als Begründung gab das Gericht an, dass durch das ununterbrochene Wasserrauschen der Hausfrieden gestört sei und eine nachhaltige Lärmbelästigung entstehe. Die Nachbarn würden dadurch auch zu Zeiten der Nachtruhe in unzumutbarer Weise gestört. Zudem vernachlässige der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten und verschwende kostbare Ressourcen. Nachbarn und Vermieter könne darüber hinaus ein finanzieller Schaden entstehen, da es in dem Haus keine individuellen Wasserzähler gibt.Der Mieter gab an, durch das Spülen starke Fäkalgerüche aus der Toilette vertreiben zu wollen, dies ließ das Gericht jedoch nicht als Begründung gelten. ?