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07.12.2009 - Baubranche

Abschlussgebühren bei Bausparverträgen dürfen erhoben werden

Abschlussgebühren bei Bausparverträgen dürfen erhoben werden
© fotolia.com / Franz Pfluegl
In seinem aktuellen Urteil wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Berufsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen ab und entschied, dass Bausparkassen Abschlussgebühren für ihre Verträge erheben dürfen. Im vorliegenden Fall hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall eine Klausel bzgl. der Abschlussgebühren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Laut Gericht ist diese keineswegs intransparent und mit dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung durchaus vereinbar. Vorstandsmitglied der Bausparkasse Schwäbisch Hall Ehrhard Steffen begrüßte das Urteil: "Die Abschlussgebühr ist im Bausparantrag transparent ausgewiesen. Der Kunde weiß daher bei Abschluss des Vertrages ganz genau, welche Kosten auf ihn zukommen." Eine Abschaffung der Abschlussgebühr bringe dem Verbraucher außerdem keinen wirtschaftlichen Vorteil: Die Kosten, die mit der Abschlussgebühr gedeckt werden, müssten anderweitig eingepreist werden. Hinzu kommt, dass die "klassischen", langfristig orientierten Bausparer dann die Kosten von Frühkündigern mittragen müssten.

Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall AG