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02.12.2015 - Guter Rat

Langjährige Mieter haben nicht automatisch Vorkaufsrecht

Langjährige Mieter haben nicht automatisch Vorkaufsrecht
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Ob Eigentümer ihre vermietete Immobilie verkaufen dürfen, ohne den Mieter zu fragen hängt davon ab, was verkauft werden soll und wann der Mieter eingezogen ist. Zwar dürfen Vermieter langjährigen Mietern die Immobilie zuerst anbieten, müssen tun sie das aber nur, wenn ein notariell beurkundetes Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters im Mietvertrag vereinbart ist. Grundsätzlich hat ein Mieter nur ein Vorkaufsrecht, wenn dieses wie beschrieben im Mietvertrag festgehalten wurde oder wenn das Mietshaus nach dem Einzug des Mieters in Eigentumswohnungen umgewandelt wird (§ 577 BGB). Hat ein Mieter Vorkaufsrecht, kann er die Immobilie zu den gleichen Konditionen kaufen, wie ein anderer vom Vermieter bereits ausgewählter Käufer. Steht dem Mieter das Vorkaufsrecht zu, muss er vom Vermieter über die Verkaufsabsicht unterrichtet werden. Darüber hinaus muss der Vermieter ihm den genauen Vertragsinhalt mitteilen bzw. ihm eine Abschrift des notariellen Vertrags übermitteln. Liegt dem Mieter der notarielle Kaufvertrag vor, hat er zwei Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Falls ja, muss er den Vermieter schriftlich informieren und kann dann die Wohnung zu denselben Konditionen kaufen wie Dritte, mit denen der Kaufvertrag vereinbart wurde. Wurde die Wohnung bereits vor dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht mehr, wenn diese Wohnung weiterverkauft werden soll. Das gilt ebenso, wenn ein Vermieter sein Mietshaus komplett verkauft und erst der Käufer das Haus in Eigentumswohnungen aufteilt.