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03.09.2015 - Steuern & Finanzierung

Finanzamt schaut bei privater Kurzzeit-Vermietung genauer hin

Finanzamt schaut bei privater Kurzzeit-Vermietung genauer hin
© fotolia.de / Klaus Wagenhaeuser
Die eigene Immobilie mal eben an Gäste vermieten, wenn man selbst im Urlaub oder auf Geschäftsreise ist und damit unkompliziert Extra-Geld verdienen? Was AirBnB Privatverbrauchern ermöglicht, finden auch viele Vermieter verlockend und sie spielen mit dem Gedanken, eine leerstehende Wohnung spärlich zu möblieren und übergangsweise zu vermieten, bis der nächste langfristige Mietvertrag abgeschlossen ist. Doch Vorsicht, die Einnahmen sind steuerpflichtig und das Finanzamt prüft bei Internet-Portalen wie AirBnB mit Adleraugen. Die Anlage V gilt auch bei Kurzzeit-Vermietungen und die Einkünfte müssen darin in der Steuererklärung korrekt angegeben werden. Das Finanzamt prüft inzwischen von Zeit zu Zeit, wer öfter auf den einschlägig bekannten Vermittlungsplattformen im Web Zimmer oder Wohnungen für Gäste vermarktet. Kurzzeit-Vermieter, die das Finanzamt auf dem Kieker hat und die ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß deklarieren, müssen sich im schlimmsten Fall mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung herumschlagen. Eigenheim-Nutzer, die ihre eigenen vier Wände vermieten, haben jedoch eine Freigrenze von 520 Euro pro Jahr, so dass sie das Geld, das sie mit der zwei- bis dreiwöchigen Ferienvermietung ihres Eigenheims verdienen, meist unbesehen behalten können. Überschreiten die Einnahmen diese Freigrenze jedoch auch nur um einen Euro, sind die gesamten Mieteinnahmen steuerpflichtig. Für Vermieter, also bei nicht selbstgenutzten Wohnungen, kommt diese Freigrenze nicht zum Tragen und sie müssen ihre Einkünfte in der Steuererklärung vom ersten Euro an dem Fiskus melden.