News-Archiv:

28.08.2015 - Mieten & Vermieten

Kurios:
Stapel Post wird zur Nachwehe zwischen Vermieter und Ex-Mieter

Kurios: Stapel Post wird zur Nachwehe zwischen Vermieter und Ex-Mieter
© Fotolia.de / hywards
Ein Stapel Post aus einem ehemaligen, wohl nicht allzu harmonischen Mietverhältnis hielt das LG Darmstadt auf Trab. Der Vermieter hatte mehrere Monate nach dem Auszug einer Anwaltskanzlei noch Post für diese im Briefkasten gefunden, den Briefstapel fotografiert und das Foto per E-Mail an die Kanzlei geschickt - mit dem Hinweis, er sehe aus "bekannten Gründen" keinerlei Anlass zur Hilfsbereitschaft. Als die Anwälte auf Herausgabe der Briefe bestanden, erklärte der ehemalige Vermieter, das könne er nicht mehr, da er die Post inzwischen in den nächsten öffentlichen Briefkasten entsorgt habe. Zu einfach, befand das LG Darmstadt (AZ 25 T 138/13). Der Vermieter hätte die Post aufheben müssen, damit seine ehemaligen Mieter sie bei ihm abholen können. Dabei ginge es nicht um Hilfsbereitschaft, sondern es sei seine gesetzliche Pflicht. Mit dem Einwurf in den nächstbesten Briefkasten habe er gegen seine nachvertragliche Obhutspflicht verstoßen. Auf den Kosten des Gerichtsverfahrens blieb deshalb der Vermieter sitzen.