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10.06.2015 - Immobilienkauf

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage für Wohneigentum sein?

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage für Wohneigentum sein?
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Als Orientierung für die Bemessung der Instandhaltungsrücklage können die für den sozialen Wohnungsbau geltenden Werte dienen, wie das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge entschied (AZ 20 C 687/114). In einer Eigentümerversammlung sollte der geplante Beschluss, die Instandhaltungsrücklage von jährlich 2,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche auf 7,10 Euro zu erhöhen, diskutiert werden. Von der Mehrheit der Eigentümer wurde der Beschlussantrag abgelehnt mit der Begründung, es stünden keine größeren Reparaturen an, woraufhin einer der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhob, da er die derzeitige angesammelte Instandhaltungsrücklage von ca. 2.200 Euro für unzureichend hielt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und setzte die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf 7,10 Euro pro Quadratmeter und Jahr fest. Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage stelle eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung dar, zu der die Wohnungseigentümer verpflichtet seien. Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr sei für die ordnungsgemäße Verwaltung nicht ausreichend, wobei die Angemessenheit nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen sei. Die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Instandhaltungspauschalen gemäß § 28 Abs. 2 der zweiten Berechnungsverordnung (2. BV) sind ein Anhaltspunkt für die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Daraus geht hervor, dass für das Objekt als Untergrenze ein Betrag von 7,10 Euro pro Quadratmeter und Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren anzusetzen sind. War das Objekt vor mindestens 22 Jahren bezugsfertig, werden 9,00 Euro pro Quadratmeter und Jahr angesetzt.