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26.01.2015 - Leben & Wohnen

Handwerker stürzt:
Auch Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen

Handwerker stürzt: Auch Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen
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Obwohl Grundstücksbesitzer rechtlich verpflichtet sind, Besucher auf alle möglichen Gefahren beim Betreten des Grundstückes hinzuweisen, hat auch diese Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen, wie jetzt das Oberlandesgericht Hamm anlässlich eines Handwerkerunfalles entschied (AZ 11 W 15/14) Ein Elektriker war bei Arbeiten auf dem Dach eines privaten Bauherren auf transparente Plastikleuchtfelder in der Decke getreten, durchgebrochen und sieben Meter tief gefallen, wobei er sich schwer verletzte. Später verlangte er vom Bauherren Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, da er von diesem nicht gewarnt worden sei. Das Oberlandesgericht sah das anders und urteilte, dass der Handwerker Fachmann sei und so die typischen Gefahren bei seiner Arbeit kennen müsse. Für entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit seien Handwerker in der Regel selbst verantwortlich.