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25.08.2014 - Guter Rat

BGH:
Bei Anfechtungsklage Kosten nur begrenzt erstattungsfähig

BGH: Bei Anfechtungsklage Kosten nur begrenzt erstattungsfähig
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Werden Wohnungseigentümer im Rahmen einer gegen sie gerichteten Anfechtungsklage von einem Verwalter vertreten, haben die Eigentümer während des Kostenfestsetzungsverfahrens nur Anspruch auf die Kosten für die Wahrnehmung des Termins. Aufwendungen für die generelle Prozessführung wie beispielsweise Korrespondenz oder vorbereitende Maßnahmen sind laut BGH-Urteil nicht erstattungsfähig (AZ V ZB 102/13). Verschiedene Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren von einem einzelnen Wohnungseigentümer angefochten worden, wobei sich die Gemeinschaft im Verfahren von ihrem Verwalter vertreten ließ und mit diesem eine Sondervergütung von 75 Euro netto je Stunde vereinbart hatte. Im Urteil wurden dem klagenden Eigentümer 70 Prozent der Prozesskosten auferlegt, woraufhin die beklagten Wohnungseigentümer im Verfahren für die Kostenfestsetzung beantragten, die für die Verwaltung angefallenen 19,35 Arbeitsstunden in Höhe von 1.451,25 Euro zu berücksichtigen sowie enstandene Aufwendungen für vier Schreiben von der Verwaltung an die beklagten Eigentümer mit 69,90 Euro zuzüglich MwSt. Das Amtsgericht gab diesem Antrag statt, der jedoch vom Landgericht nach unten auf 124,95 Euro korrigiert wurde, womit der Anfechtungskläger nicht einverstanden war. Der BGH stimmte im wesentlichen der Kostenfestsetzung des Landgerichts zu und sprach dem Anfechtungskläger 312,37 Euro als zu erstattende Aufwendungen zu, da nur Kosten erstattungsfähig sind, die für die Vertretung der Eigentümer während der Gerichtstermine entstanden sind. Allgemeine Aufwendungen für die Führung des Prozesses wie Schriftsatzsichtung und Korrespondenz sind nicht erstattungsfähig.