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23.09.2009 - Facility Management

Haftung bei Feuerwerksbrand nur bei eigenem Verschulden

Haftung bei Feuerwerksbrand nur bei eigenem Verschulden
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Werden ein Wohnhaus oder andere Gebäude durch eine querschlagende Feuerwerksrakete in Brand gesetzt, haftet der Feuerwerker dafür nur, wenn ein Verschulden seinerseits nachgewiesen werden kann (BGH, Urteil v. 18.9.2009,V ZR 75/08). 2006 hatte ein Nachbar am Neujahrsabend eine Rakete auf seinem Grundstück gezündet. Diese stieg anfangs gerade nach oben auf, wich dann jedoch zur Seite ab und gelangte durch einen Spalt zwischen Dach und Außenwand in eine Scheune, wo sie explodierte und dadurch die Scheune in Brand setzte. Von dem Brandschaden waren nicht nur die Scheune, sondern auch die umliegenden Gebäude wie Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus und Garagen betroffen. Es entstand ein Gesamtschaden von 417.720,91 Euro. Die Versicherung der Geschädigten wollte die Summe dem Nachbarn aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Rechnung stellen. Der Beklagte bekam in der Revision dagegen vom BGH Recht. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Abschießen der Rakete am Neujahrstag um einen gesellschaftlichen Brauch handelt. Das Verhalten des Nachbarn ist weder dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen, noch weist es einen sachlichen Bezug dazu auf. Daher kann die Klägerin keinen Ausgleichsanspruch geltend machen. Das Berufungsgericht muss nun klären, ob ein fahrlässiges Handeln und damit ein Verschulden des Nachbarn vorlag, da er die Öffnungen in der Scheune von seinem Grundstück aus sehen konnte.