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25.03.2013 - Facility Management
Urteil:
Anstrich von Gebäudefassaden gilt als bauliche Veränderung
Das Landesgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass sämtliche Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen müssen, wenn die Fassade ihres Gebäudes gestrichen werden soll (AZ 36 S 1982/12 WEG).
Im vorliegenden Fall einige Wohnungseigentümer einen Beschlusses für die Sanierung der Gebäudefassade angefechtet. Zuvor hatte die Mehrheit der Eigentümer einen Neuanstrich beschlossen, der von der vorherigen Farbgestaltung in hellgelb abwich. Im zuge des neuen Farbkonzepts sollten die Balkone orangefarbene Streifen erhalten.
Das Landesgericht München entschied nun aktuell zugunsten der Kläger, da ein Neuanstrich über die reine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht und eine bauliche Veränderung darstellt.?