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13.08.2009 - Mieten & Vermieten

Frisch- und Abwasserkosten dürfen zusammengefasst werden

Frisch- und Abwasserkosten dürfen zusammengefasst werden
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Mit dem am 15.07.2009 veröffentlichten Urteil gab der Bundesgerichtshof Vermietern recht, die Kosten für Frisch- und Abwasser in der Betriebskostenrechnung zusammengefasst hatten (VIII ZR 340/08).Im vorliegenden Fall hatten die Vermieter eine Nachzahlung auf Basis ihrer Nebenkostenabrechnung 2005 verlangt. Die Mieter verweigerten jedoch die Zahlung und bemängelten, dass die vorliegende Abrechnung mit Blick auf die beiden Positionen Frisch- und Abwasser nicht nachvollziehbar sei.Die Begründung des BGH: Frisch- und Abwasser betreffen zwar nach der Betriebskostenabrechnung verschiedene Positionen, sind aber auch dann in der Abrechnung nachvollziehbar, wenn sie in einer Summe zusammengefasst sind. Darüber hinaus könne der Mieter die Ermittlung seines Frischwasser- und Abwasseranteils nachrechnen.