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14.05.2012 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Kosten für Klingelschilder fallen nicht unter Betriebskosten

Urteil: Kosten für Klingelschilder fallen nicht unter Betriebskosten
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In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht Augsburg, dass die Kosten für die Anbringung neuer oder die Reparatur beschädigter Namensschilder nicht unter die allgemeinen Betriebskosten fallen. Somit können Vermieter die Kosten auch nicht auf ihre Mieter umlegen (AZ 21 C 4988/11).Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter genau dies getan und für das Jahr 2010 die Kosten für Namensschilder in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt. Dies wollten die Mieter nicht akzeptieren und reichten Klage ein.Das Amtsgericht Augsburg gab nun aktuell den Mietern recht. Kosten für Klingel- oder Namensschilder sind laut Gericht keine umlagefähigen Kosten und müssen daher von dem Mietparteien nicht übernommen werden.?