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15.07.2009 - Wirtschaft & Politik

Wohnungseinheitswert muss vom Finanzamt mitgeteilt werden

Wohnungseinheitswert muss vom Finanzamt mitgeteilt werden
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Nach der neuen Regelung des Zwangsversteigerungsgesetzes (§ 10 Abs. 3 Satz 1) dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften seit dem 11. Juli den Einheitswert von Wohnungen beim Finanzamt abfragen, wenn sie einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer haben.Bisher konnten die fälligen Ansprüche von Wohnungseigentümern gegenüber Miteigentümern auf Hausgeldzahlung nur zu einer Zwangsversteigerung führen, wenn der Rückstand des Schuldners drei Prozent des Einheitswerts übersteigt. Mit Berufung auf das Steuergeheimnis hatten sich viele Ämter bisher geweigert, den Einheitswert mitzuteilen - was eine oftmals nicht zu überwindende Hürde für die Gläubiger darstellte.Darüber hinaus muss der Einheitswert ab sofort ebenfalls mitgeteilt werden, wenn Wohnungseigentümer einem Miteigentümer aufgrund von hohen Zahlungsrückständen sein Wohnungseigentum entziehen wollen. Dies ist rechtmäßig, wenn der Eigentümer länger als drei Monate keine Zahlungen geleistet hat und damit die drei Prozent des Einheitswerts überschritten werden.