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23.02.2012 - Guter Rat

Hauskäufer aufgepasst:
Seniorengerecht heißt nicht barrierefrei

Hauskäufer aufgepasst: Seniorengerecht heißt nicht barrierefrei
© fotolia.de / Patrizia Tilly
Verschiedene Fachtermini und Werbeversprechen in Objektbeschreibungen verwirren Hauskäufer immer wieder. So auch der Begriff "seniorengerecht" denn er garantiert nicht Barrierefreiheit oder bestimmte Ausstattungsmerkmale wie Haltegriffe im Bad. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar Schadensersatz verlangt, weil der Balkonzugang in seinem neu erworbenen Domizil wegen einer hohen Stufe nicht barrierefrei war. Vor Verkauf ist die Wohnung als "seniorengerecht" vermarktet worden. Laut Gericht hat der Begriff "seniorengerecht" jedoch keine klar umrissene Bedeutung, aus der sich bestimmte Ausstattungsmerkmale herleiten ließen. Er sei kein Rechtsbegriff mit festem Inhalt. Anders ist die Regelung, wenn der Verkäufer "Barrierefreiheit" zusagt. Dann regelt die DIN-Norm 18040-2 genau, welche Bedingungen der Wohnraum erfüllen muss. Immobilienkäufer sollten sich daher vom Haus- oder Wohnungsverkäufer genau erläutern lassen, was konkret mit Versprechungen wie "seniorengerecht", "altersgerecht" oder "behindertenfreundlich" gemeint ist und einen neutralen Berater zu rate ziehen.

Quelle: wohnen im eigentum. die wohneigentümer e.V.