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07.04.2011 - Mieten & Vermieten

Gewerbe:
Schönheitsreparaturen nicht vorschreibbar

Gewerbe: Schönheitsreparaturen nicht vorschreibbar
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In einem aktuellen Urteil entschied das Kammergericht, dass eine Standard-Klausel in Mietverträgen, nach denen der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart von Schönheitsreparaturen abweichen darf, unwirksam ist.Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter ein Gebäude für den Betrieb eines Seniorenwohnheims angemietet. Nach Ende des Mietverhältnisses verweigerte der Mieter jegliche Renovierungsarbeiten, da er die Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag für unwirksam hielt. Der Vermieter verlangte daraufhin 108.000 € Schadensersatz.Das Gericht gab allerdings dem Mieter recht und erklärten die o.g. Klausel für unwirksam, da sie unklar sei und den Mieter benachteiligte. Aufgrund dieser Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen wies das Gericht die Forderung nach Schadensersatz im Ganzen zurück.?