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10.02.2011 - Facility Management

Einwand gegen Betriebskosten muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen

Einwand gegen Betriebskosten muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen
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In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter innerhalb von 12 Monaten Einspruch erheben müssen, wenn sie gegen ihre Betriebskostenabrechnung vorgehen möchten (AZ VIII ZR 148/10). Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter in seinem Mietvertrag eine Pauschale für jegliche Betriebskosten außer Kosten für Heizung und Warmwasser festgesetzt. Für die Jahre 2005 und 2006 ergaben sich Nachzahlungen. Anders als im Mietvertrag vereinbart, bezog der Vermieter auch die pauschal bereits abgegoltenen Betriebskosten in seine Abrechnung mit ein. Im August 2008 beanstandete der Mieter schließlich seine Betriebskostenabrechnung. Laut BGH ist die Beanstandung jedoch zu spät vorgebracht worden. Der Mieter hätte innerhalb von 12 Monaten den Einwand vorbringen müssen. Das Gericht gab somit dem Vermieter recht.?