News-Archiv:

08.12.2010 - Facility Management

Keine verbotene Eigenmacht bei Kündigung

Keine verbotene Eigenmacht bei Kündigung
© fotolia.com / webdata
In einem aktuellen Urteil entschied das Oberlandesgericht Rostock, dass ein Vermieter nach einer Kündigung gerichtlich gegen seinen Mieter vorgehen muss und diesen nicht selbst an der Nutzung der Mietsache hindern darf (AZ 3 U 82/10). Zwar kann der Vermieter für die ihm vorenthaltene Zeit Nutzungsentschädigung verlangen, darf jedoch laut Gericht seinen ehemaligen Mieter nicht daran hindern, die Mieträume zu betreten und zu nutzen. Tut er dies trotzdem, wird sein Handeln als "verbotene Eigenmacht" gewertet. Um seinen Räumungsanspruch geltend zu machen, muss er diesen gerichtlicht titulieren lassen. Mit diesem kann er dann anschließend die Räumung vollstrecken lassen.?