News-Archiv:

08.03.2010 - Facility Management

Vorschuss für Mängelbeseitigung kann zurückgefördert werden

Vorschuss für Mängelbeseitigung kann zurückgefördert werden
© fotolia.com / webdata
Zahlt ein Vermieter einen Vorschuss für Mängelbeseitigung, muss der Mieter das Geld auch zu diesem Zweck verwenden. Andernfalls muss der Vorschuss an den Vermieter zurückgezahlt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil (AZ 2 U 134/09). Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin, die in dem gemieteten Ladenlokal einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt betrieb, ihre Vermieterin 1997 erfolgreich auf Zahlung eines Vorschusses verklagt, nachdem sie Schäden an dem Kunststeinfußoden festgestellt hatte. Die Vermieterin verrechnete die Zahlung mit fälligen Mietansprüchen. Nachdem das Mietverhältnis im August 2008 beendet wurde, stellte die Vermieterin fest, dass ihre Mieterin in den Jahren keinerlei Mängelbeseitigung vorgenommen hatte. Laut aktuellem Urteil kann der Vorschuss zurückgefordert werden, wenn die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Allerdings sollte der Rückzahlungsanspruch zeitig gestellt werden, da er innerhalb von drei Jahren verjährt.?