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04.02.2016 - Mieten & Vermieten

Bei Eigenbedarf muss auch befristete Alternativwohnung angeboten werden

Bei Eigenbedarf muss auch befristete Alternativwohnung angeboten werden
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Kündigt der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarf, muss er dem Mieter eine Alternativwohnung anbieten - auch, wenn dafür nur ein befristetes Mietverhältnis möglich ist. Sonst ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam, wie das Amtsgericht Köln urteilte (AZ 221 C 282/15). Nach der Kündigung wegen Eigenbedarf hatte ein Mieter dem Vermieter vorgeworfen, dass dieser ihm eine im Haus befindliche Ersatzwohnung nicht angeboten habe. Der Vermieter wehrte sich mit der Begründung, dass diese Wohnung nur befristet hätte bezogen werden können und deshalb ungeeignet sei. Das Amtsgericht Köln gab dem Mieter Recht, weil der Vermieter die Pflicht gehabt habe, eine Alternativwohnung anzubieten. Da die Kündigung ein eklatanter Eingriff in die Lebensführung des Mieters sei, hätte der Vermieter alles tun müssen, um die Folgen abzumilden. Das Anbieten einer alternativen Wohnung gehöre dazu. Die Entscheidung, ob die Ersatzwohnung geeignet ist oder nicht, läge allein beim Mieter, so dass auch zeitlich begrenzter Wohnraum hätte angeboten werden müssen.