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18.01.2016 - Facility Management

WEG-Jahresabrechnung darf nur Werte geeichter Zähler verwenden

WEG-Jahresabrechnung darf nur Werte geeichter Zähler verwenden
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Bei der Verteilung der Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung darf der Verwalter einer WEG keine Werte nutzen, die mit ungeeichten Zwischenzählern gemessen wurden. Mittels einer Ordnungsverfügung können die Eichbehörden dem Verwalter die Verwendung solcher Werte untersagen, wie ein Fall vor dem VG Köln zeigt (AZ 1 L 1593/14). Die Eichbehörden hatten gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage eine Ordnungsverfügung erlassen. Diese verbot ihm, für die Kostenverteilung der Jahresabrechnung Messwerte zu verwenden, die mit ungeeichten Zählern ermittelt wurden. Die Ordnungsverfügung war sofort zu vollziehen. Der Verwalter erhob Anfechtungsklage und wollte, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt würde. Ohne Erfolg, denn das Verbot der Verwendung der Messwerte war rechtens. Aus § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG geht hervor, dass es untersagt ist, im geschäftlichen Verkehr ungeeichte Messgeräte zur Bestimmung von Länge, Fläche, Volumen, Masse, thermischer oder elektrischer Energie, Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder von Dichte und Gehalt von Flüssigkeiten zu verwenden. Auch die Bereithaltung solcher Messgeräte, so dass sie ohne weiteres in Gebrauch genommen werden können, ist untersagt. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verwendung nicht geeichter Messgeräte handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Auch bei der Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler innerhalb einer Eigentümergemeinschaft handelt es sich laut Gericht um geschäftlichen Verkehr gemäß Eichgesetz.