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14.08.2015 - Mieten & Vermieten

Mietkaution muss auf offen ausgewiesenem Sonderkonto angelegt werden

Mietkaution muss auf offen ausgewiesenem Sonderkonto angelegt werden
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Damit der Schutz des Mieters vor dem Verlust seiner Mietkaution sichergestellt ist, muss diese vom Vermieter auf einem offenen Treuhandkonto angelegt werden. Die Anlage auf einem versteckten Treuhandkonto ist nicht erlaubt. Die Hinterlegung der Mietkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters soll gewährleisten, dass die Kaution vor den Gläubigern des Vermieters geschützt ist und der Mieter im Insolvenzfall des Vermieters die Kaution nicht verliert. Auch das Pfandrecht der Banken am Kautionskonto soll damit ausgeschlossen werden. Der BGH hat nun nochmals bekräftigt, dass zu diesen Zwecken die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto - auch Mietkautionskonto - angelegt werden muss (BGH Beschluss v. 09.06.2015, VIII ZR 324/14). Für jeden Gläubiger des Vermieters muss eindeutig erkennbar sein, dass die Anlage Treuhandcharakter besitzt. Die Führung der Mietkaution auf einem versteckt treuhänderisch geführten Konto ist nicht ausreichend.