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12.05.2015 - Wirtschaft & Politik

Seit 1. Mai droht bei fehlenden Energieangaben in Anzeigen saftiges Bußgeld

Seit 1. Mai droht bei fehlenden Energieangaben in Anzeigen saftiges Bußgeld
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In Immobilienanzeigen müssen seit 1. Mai 2014 Angaben zum Energieverbrauch enthalten sein, sofern für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorliegt. Seit 1. Mai 2015 droht Inserenten, die diese Pflichtangaben nicht machen, nun auch ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Wurde der Energieausweis ab dem 1. Mai 2014 ausgestellt, müssen Anzeigen für Wohngebäude folgende Pflichtangaben enthalten: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs des Gebäudes im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis Energieeffizienzklasse In Anzeigen für Nichtwohngebäude mit einem in diesem Zeitraum erstelltem Energieausweis müssen der Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs des Gebäudes getrennt für Wärme und Strom angegeben werden. Angaben zum Baujahr des Gebäudes und zur Energieeffizienzklasse sind hier nicht erforderlich. Für Wohngebäude, deren Energieausweis zwischen Oktober 2007 und April 2014 ausgestellt wurde, müssen Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben enthalten: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs des Gebäudes (bei Bedarfsausweisen = Wert des Endenergiebedarfs, bei Verbrauchsausweisen = Energieverbrauchskennwert) im Energieausweis genannter wesentlicher Energieträger der Heizung Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis Energieeffizienzklasse (Angabe freiwillig) Anzeigen für Nichtwohngebäude, deren Energieausweis in diesem Zeitraum erstellt wurde, müssen im Unterschied dazu bei Bedarfsausweisen den Gesamtwert des Endenergiebedarfs und bei Verbrauchsausweisen den Heizenergie- und Stromverbrauchskenntwert ausweisen. Baujahr und Energieeffizienzklasse müssen hier wieder nicht genannt werden.