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09.07.2014 - Immobilienkauf

VPB rät zur Vorsicht:
Verkäufer müssen nicht alle Schäden nennen

VPB rät zur Vorsicht: Verkäufer müssen nicht alle Schäden nennen
© wavepoint e.K.
Nach Beobachtungen des Verbands Privater Bauherren (VPB) herrscht häufig noch immer die Auffassung, dass Verkäufer Kaufinteressenten über sämtliche früheren Bauschäden und Mängel der zum Verkauf stehenden Immobilie von sich aus informieren müssen. Dies ist laut VPB ein Irrtum, denn die erste Pflicht des Käufers sei es, sich selbst zu informieren und nachzufragen. Zwar sei der Verkäufer in der Pflicht, ehrlich Auskunft zu geben, wenn er nach einem Schaden direkt gefragt wird, denn ein bewusstes Verschweigen bedeute Arglist. Diese sei aber bei einem späteren Rechtsstreit laut VPB nur schwer nachzuweisen. Alle Besonderheiten der Immobilie oder Mängel, die einen Käufer vom Kauf abhalten könnten, muss der Verkäufer unaufgefordert nennen. Hierzu zählen unter anderem gesundheitsschädliche Baustoffe oder Schwammbefall im Dachstuhl, selbst wenn dieser saniert wurde, aber nicht sicher ist, ob die Maßnahme auch dauerhaft erfolgreich war. Ein jahrelang zurückliegender und defintitiv behobener Wasserschaden oder Wandverfärbungen, die bei der Besichtigung klar zu erkennen sind, müssen vom Verkäufer nicht von selbst erklärt werden. Voraussetzung für klare Auskünfte ist laut VPB jedoch auch, dass die Verkäufer das Objekt kennen und beispielsweise über die verwendeten Baustoffe Bescheid wissen. Der Verband empfiehlt in jedem Fall, konkrete Fragen zu stellen und hartnäckig nachzuhaken, wenn Fragen offen bleiben. Sich mit einem Exposé und zwei Besichtigungen zufrieden zu geben, sei zu wenig. Optimal ist die frühzeitige Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, denn in den meisten Hauskaufverträgen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, und es wird gekauft wie besehen. Tauchen später Mängel auf, und es kommt zum Prozess, hat der Käufer häufig das Nachsehen.

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.