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07.04.2014 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Fehlende Wohnfläche im Mietvertrag unter Umständen verbindlich

Urteil: Fehlende Wohnfläche im Mietvertrag unter Umständen verbindlich
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Ein Mietvertrag, in dem die Wohnfläche fehlt, kann verbindlich sein, wenn bestimmte Umstände hinzukommen. Dies entschied das AG München (AZ 424 C 10773/13). Eine Münchner Wohnungsmieterin hatte Mietrückzahlung für ihre zum 1. Dezember 2011 gemietete Wohnung gefordert. Der Mietvertrag enthielt keine Wohnflächenangabe, und sah eine monatliche Kaltmiete von 2.450 Euro vor. In der Online-Anzeige des Objektes war eine Wohnfläche von ca. 164 Quadratmetern angegeben, die der Makler während der Besichtigung ebenfalls nannte, während im überreichten Grundriss 156 Quadratmeter enthalten waren. Ein nach dem Einzug von der Mieterin beauftragter Architekt wies die Wohnfläche wiederum mit nur 126 Quadratmetern aus, weshalb die Mieterin forderte, ihr die anteilig zu viel gezahlte Miete zu erstatten und die Miete künftig entsprechend zu reduzieren. Das Gericht wies die Klage zurück mit der Begründung, dass Mieter prinzipiell zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können, sollte die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweichen. Jedoch nur, wenn zuvor von Vermieter und Mieter die Wohnfläche vereinbart wurde. Die Angabe der Wohnfläche in einer Anzeige sowie die Auskunft des Maklers sei für eine solche Vereinbarung nicht ausreichend. Der BGH hatte in einem ähnlichen Fall die Vereinbarung über die Wohnfläche bestätigt, wobei der Mieter vom Vermieter jedoch neben dem Grundriss auch eine Wohnflächenberechnung ausgehändigt bekommen hatte.