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17.02.2014 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Unwirksame Befristung setzt Mietvertrag nicht außer Kraft

Urteil: Unwirksame Befristung setzt Mietvertrag nicht außer Kraft
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Laut Bundesgerichtshof kann die unwirksame Befristung eines Wohnraummietvertrages bei Akzeptanz als beiderseitiger Kündigungsverzicht gelten, und die ordentliche Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf der vereinbarten, unwirksamen Mietdauer möglich. Das geht aus einem entsprechenden Urteil des BGH hervor (AZ VIII ZR 235/12). Die neuen Eigentümer einer Wohnung hatten Eigenbedarf angemeldet und den Mietern zum 31.10.2010 gekündigt. Da diese mit dem vorherigen Besitzer im November 2009 einen Zeitmietvertrag bis zum 31.10.2012 abgeschlossen hatten, akzeptierten sie die Kündigung nicht, woraufhin der neue Vermieter auf Räumung klagte. Das Mietverhältnis sei laut BGH nicht durch die Kündigung wegen Eigenbedarfs beendet worden, denn die Befristung sei zwar nicht wirksam, könne jedoch auch als Ausschluss der Kündigung gedeutet werden. Mietverhältnisse für Wohnraum können laut § 575 Abs. 1 BGB nur dann befristet werden, wenn ein Grund vorhanden ist und dieser beim Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt wird. Dies war bei den betroffenen Parteien nicht der Fall. Vielmehr zeige laut BGH die Tatsache, dass Mieter und Vermieter keinen beiderseitigen Kündigungsverzicht vereinbart hätten, dass beide Seiten die Dauer des Mietsverhältnisses für die festgelegte Zeit akzeptierten. Dies sei für die Bindung an die im Vertrag bestimmte Zeit ausreichend und setze somit die Kündigung wegen Eigenbedarfs außer Kraft.