News-Archiv: Kategorien
10.06.2010 - Mieten & Vermieten
Selbst streichen muss gestattet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass ein Mieter die Möglichkeit haben muss, Vertraglich festgelegte Renovierungsarbeiten selbst vornehmen zu können. Eine im Mietvertrag stehende Klausel zum Thema Schönheitsreparaturen erklärten die Richter als unwirksam (AZ VIII ZR 294/09).Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungsbaugesellschaft 7.000 Euro Schadensersatz gefordert, da ihre Mieter keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hatten. Die Richter sahen jedoch folgende Vertragsklausel als rechtswidrig an: Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (...) in der Wohnung ausführen zu lassen" - und gaben den Mietern recht.Die Mieter hätten die Klausel demnach so auslegen können, dass nur Fachhandwerker die Renovierungsarbeiten vornehmen dürfen. Dies entspricht jedoch nicht der gültigen Gesetzesregelung, nach der Schönheitsreparaturen - ob durch Handwerker oder in Eigenregie - lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden müssen.?