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22.07.2009 - Facility Management

Spinnen in der Tiefgarage kein Haftungsgrund

Spinnen in der Tiefgarage kein Haftungsgrund
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Ist ein Hausmeisterservice für die monatliche Reinigung einer Tiefgarage zuständig, bedeutet dies nicht, dass der Betrieb für das Auftreten von Spinnen verantwortlich ist. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Urteil (7 U 58/09 vom 24.06.2009). Im vorliegenden Fall hatte eine Hausbewohnerin gegen einen Hausmeisterservice wegen Versetzung der Reinigungspflicht geklagt und forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000 Euro. Der Betrieb hatte die Aufgabe, die Tiefgarage des Hauses einmal monatlich zu reinigen und Spinnenweben zu entfernen. Die Hausbewohnerin stürzte nach eigenen Angaben, nachdem sich eine Spinne in ihrer Kopfhöhe heruntergefädelt hatte. Der Sturz hatte einen Handgelenkbruch und Prellungen zufolge. Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Die Begründung: Da der Hausmeisterservice die Tiefgarage an jedem beliebigen Tag reinigen kann, könne nicht gewährleistet werden, dass sich dort an anderen Tagen keine Spinnen aufhalten können. Für das allgemeine Lebensrisiko der Hausbewohnerin ist der Hausmeisterservice laut Gericht nicht verantwortlich.